Gesetze / Bundeskindergeldgesetz

BKGG

§ 6 Höhe des Kindergeldes

Stand: 01.01.2026

Bund9 Fassungen61 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/6#abs-1 (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/6#abs-2 (2) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/6#abs-3 (3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 100 Euro für das Kalenderjahr 2022 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Juli 2022, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

§ 5 § 6a