Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 6 Höhe des Kindergeldes
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 61
Nach Gewicht
- VG Koblenz, 29.04.2024 – 5 K 686/22.KOZitiert von 5
- VG Koblenz, 29.04.2024 – 5 K 1153/22.KOZitiert von 3
- VG Greifswald, 29.04.2025 – 6 A 1309/19 HGWZitiert von 1
- VG Greifswald, 29.04.2025 – 6 A 1514/19 HGWZitiert von 1
- VG Greifswald, 29.04.2025 – 6 A 1088/19 HGWZitiert von 2
- VG Greifswald, 22.07.2025 – 6 A 1905/21 HGWZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Greifswald, 22.07.2025 – 6 A 155/22 HGW
- LSG NRW, 10.07.2025 – L 19 AS 1015/24
- VG Greifswald, 29.04.2025 – 6 A 1691/19 HGWZitiert von 1
61 Entscheidungen zu § 6 BKGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BKGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/6#abs-1 (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/6#abs-2 (2) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/6#abs-3 (3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 100 Euro für das Kalenderjahr 2022 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Juli 2022, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.